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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92 (https://dejure.org/1993,5608)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.1993 - PL 15 S 494/92 (https://dejure.org/1993,5608)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - PL 15 S 494/92 (https://dejure.org/1993,5608)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Reisekostenvergütung bei Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an Schulungsveranstaltungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Reisekosten sowie der Kosten des Seminars bei Teilnahme der Mitglieder des Personalrats an einer Schulungsveranstaltung; Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Erstattung der Lehrgangsgebühren sowie von Reisekosten; Veränderung der durch Gesetz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 370 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92
    Damit findet das LRKG in vollem Umfang auf Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluß v. 27.8.1990 - 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 Nr. 18).

    Es wäre Sache der Dienststelle gewesen, den Antragsteller vor der Zusicherung vom 14.3.1990 auf etwaige Bedenken hinsichtlich des Umfangs der Kosten hinzuweisen (vgl. zur Prüfungsbefugnis der Dienststelle gegenüber dem Personalrat bezüglich der Voraussetzungen für die Erstattung von Reisekosten BVerwG, Beschluß vom 27.8.1990 - 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 Nr. 18).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92
    Der Entsendungsbeschluß des Personalrats begründet in Verbindung mit der Freistellung die Pflicht des Mitglieds, an der Veranstaltung teilzunehmen (vgl. zum Ganzen grundsätzlich BVerwG, Beschluß v. 27.4.1979 - 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92
    Die Reise des Personalratsmitglieds - die keine Dienstreise im Sinn des Reisekostenrechts bedeutet - wird insofern wie eine Dienstreise behandelt, wenn sie gemäß der Begriffsbestimmung der Dienstreise als Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG) einer solchen vergleichbar ist (dazu BVerwG, Beschluß v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 Nr. 17).
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 89.78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92
    Mit ihrer Geltendmachung handelt der Personalrat als mitgliedschaftliches Organ zugleich für sein Mitglied in Prozeßstandschaft (vgl. BVerwG, Beschluß v. 27.4.1979 - 6 P 89.78 - Buchholz 238.33 § 41 Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1992 - CL 60/88

    Runderlaß; Innenministerium; Landerpersonalvertretungsgesetz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92
    Es ist bereits fraglich, ob die Erstattungsregelung der Verwaltungsvorschrift nicht allein Sachverhalte meint, bei denen der Veranstalter die Schulung in einer eigenen Tagungsstätte durchführt und zugleich Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, bei denen also Unterkunft, Verpflegung und Schulung in einer Hand liegen (vgl. u.a. zu der entsprechenden Erstattungsregelung in Nr. 6 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30.10.1979 OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348 -, ferner Beschlüsse vom 11.3.1992 - CL 60/88 - und 11.3.1993 - CB 1/90 - das OVG Münster äußert darin, durch Anwendung dieser Erstattungsregelung werde regelmäßig gewährleistet, daß Personalratsmitgliedern die angemessenen Kosten einer Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erstattet würden; die Beschlüsse betreffen Sachverhalte der genannten Art, bei denen der Veranstalter einen einheitlichen Teilnehmerbeitrag einschließlich Unterkunft und Verpflegung - ohne Aufteilung zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten einerseits, eigentlichen Veranstaltungskosten andererseits - erhob).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1989 - CL 55/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 494/92
    Es ist bereits fraglich, ob die Erstattungsregelung der Verwaltungsvorschrift nicht allein Sachverhalte meint, bei denen der Veranstalter die Schulung in einer eigenen Tagungsstätte durchführt und zugleich Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, bei denen also Unterkunft, Verpflegung und Schulung in einer Hand liegen (vgl. u.a. zu der entsprechenden Erstattungsregelung in Nr. 6 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30.10.1979 OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348 -, ferner Beschlüsse vom 11.3.1992 - CL 60/88 - und 11.3.1993 - CB 1/90 - das OVG Münster äußert darin, durch Anwendung dieser Erstattungsregelung werde regelmäßig gewährleistet, daß Personalratsmitgliedern die angemessenen Kosten einer Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erstattet würden; die Beschlüsse betreffen Sachverhalte der genannten Art, bei denen der Veranstalter einen einheitlichen Teilnehmerbeitrag einschließlich Unterkunft und Verpflegung - ohne Aufteilung zwischen Übernachtungs- und Verpflegungskosten einerseits, eigentlichen Veranstaltungskosten andererseits - erhob).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02

    Personalrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Danach fand und findet das Landesreisekostengesetz in vollem Umfang, also etwa auch § 9 Abs. 5 und Abs. 6 LRKG F. 1984, Anwendung, wie sich auch aus der dem Antragsteller bekannten (vgl. das Schreiben der Personalabteilung vom 23.07.1998 an den Antragsteller) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.1994 (BVerwGE 97, 166; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 29.06.1993, PersR 1993, 560, und vom 23.04.1996 - PL 15 S 365/96 -) eindeutig ergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - PB 15 S 365/96

    Erstattung von Schulungskosten eines Personalratsmitgliedes -

    Diese Rechtsprechung entspricht derjenigen des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 29.6.1993 - PL 15 S 494/92 - ; mit dem bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 7.12.1994 - BVerwG 6 P 36.93 - hat das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen) und ist der hier zu treffenden Entscheidung ungeachtet dessen zugrundezulegen, daß es sich dabei nach der noch vor dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung des Beteiligten zu 1. um einen "Altfall" handelt.
  • BVerwG, 20.03.1995 - 6 P 46.93

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung -

    Der Senat hat vielmehr - auch in Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 - ZBR 1989, 348, und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -) - in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Beschluß vom 29. Juni 1993 - VGH PL 15 S 494/92 -) bestätigt, die Erstattung derartiger Schulungskosten sei nicht durch die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums des Innern zum Landesreisekostenrecht begrenzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1993 - PL 15 S 2711/92

    Erstattung der Kosten von Unterkunft, Verpflegung und Lehrgangsgebühren bei der

    Die Begrenzung der Erstattung in der VV-LRKG (Nr. 6c zu § 1; GABl (GABl BW) 1984 Seite 1) (ähnlich Nr. 6 des Rundschreibens des BMI vom 30.10.1979, GMBl Seite 667, mit Änderung) entspricht nicht der Rechtslage, wenn Unterkunft und Verpflegung durch ein gewerbliches Hotel erfolgen (Fortführung zu Senatsbeschluß vom 29.06.1993 - PL 15 S 494/92 -).
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